wphg-marktmissbrauch — independently scanned and version-tracked by SaferSkills.
SaferSkills independently audited wphg-marktmissbrauch (Agent Skill) and scored it 100/100 (green). The audit ran 55 deterministic rules across Security, Supply Chain, Maintenance, Transparency, and Community; it found 0 high-severity and 0 lower-severity findings. The full rule-by-rule trace and per-finding evidence are below. Free, methodology-open.
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The primary manifest — the file an agent reads to learn what this artifact does.
Der Skill prüft die zentralen Marktmissbrauchstatbestände nach der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) 596/2014 — MAR), insbesondere das Verbot des Insiderhandels (Art. 14 MAR), das Verbot der Marktmanipulation (Art. 15 MAR), die Ad-hoc-Publizitätspflicht (Art. 17 MAR) einschließlich des Selbstaufschubs nach Art. 17 IV, die Pflicht zur Insiderliste (Art. 18 MAR) und die Meldepflicht für Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors' Dealings, Art. 19 MAR). Er klärt die Sanktionsfolgen nach Art. 30 MAR sowie §§ 119, 38 WpHG.
⚠️ Aktualität (Stand 2026-07): Art. 17 MAR ist durch das EU-Listing-Act-Paket materiell geändert. Das Paket — RL (EU) 2024/2811 und VO (EU) 2024/2809 — galt gestuft; die letzte Stufe ist am 05.06.2026 anwendbar geworden.
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Die tragende Änderung: Bei einem zeitlich gestreckten Vorgang ist nur noch das Endereignis ad hoc zu veröffentlichen. Zwischenschritte lösen keine Ad-hoc-Pflicht mehr aus. Eine seit dem 05.06.2026 geltende Delegierte Verordnung der Kommission benennt 35 zeitlich gestreckte Vorgänge in 7 Kategorien samt dem jeweils maßgeblichen Endereignis. Fundstelle der Delegierten Verordnung und der Katalog im Einzelnen [unverifiziert - prüfen].>
Damit ist die bisherige deutsche Praxis überholt. Die auf EuGH Geltl/Daimler gestützte Zwischenschritt-Linie trägt die Ad-hoc-Pflicht nicht mehr. Sie bleibt allein für den Insiderbegriff des Art. 7 MAR und damit für Handelsverbot (Art. 14), Insiderliste (Art. 18) und Closed Periods relevant — die Entkopplung von Insiderinformation und Veröffentlichungspflicht ist der eigentliche Praxisumbruch.
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Praktische Aufgabe im Mandat: Ad-hoc-Richtlinien und Insiderverzeichnis-Prozesse neu fassen; Ad-hoc-Gremien gegen die 35er-Liste neu schulen.
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Weiter im Paket enthalten: ESG-Angaben im Prospekt, ein verbindliches standardisiertes Prospektformat mit vorgegebener Reihenfolge, Reduzierung der geprüften Historienabschlüsse auf ein Jahr, neue gesetzliche Prüfungs- und Billigungsfristen sowie angepasste Meldungen zu Eigengeschäften von Führungskräften und zu Rückkauf-/Stabilisierungsmaßnahmen.
Researcher liefert MAR-Artikel in der seit dem 05.06.2026 geltenden Fassung, die Delegierte Verordnung mit dem Katalog der zeitlich gestreckten Vorgänge, WpHG-Sanktionsnormen, EuGH-Rspr. (Geltl/Daimler zur "präzisen Information" in mehrstufigen Prozessen — nur noch für Art. 7 MAR, Lafonta zur Kursrelevanz), BGH-Rspr. (IKB, EM.TV) und BaFin-Emittentenleitfaden. Drafter prüft im Gutachtenstil, entwirft ggf. Ad-hoc-Mitteilung und Aufschub-Dokumentation. Reviewer prüft, ob das maßgebliche Endereignis zutreffend bestimmt, der Aufschub Art. 17 IV dokumentiert und die Insiderliste angesprochen wurde.
MAR gilt für Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt (Art. 4 I Nr. 21 MiFID II) zugelassen sind oder für die ein Antrag gestellt wurde, sowie für Finanzinstrumente, die an einem MTF/OTF gehandelt werden (Art. 2 I MAR). Bei reinem Freiverkehr außerhalb MTF (open market in engem Sinne) ist die Anwendung im Einzelfall zu prüfen.
| Kriterium | Inhalt |
|---|---|
| Präzise | Konkreter Umstand, der eingetreten ist oder bei dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass er eintreten wird (Art. 7 II MAR; EuGH, Geltl/Daimler, Rs. C-19/11 [unverifiziert]) |
| Nicht öffentlich | Information ist (noch) nicht der allgemeinen Anlegeröffentlichkeit zugänglich |
| Direkter/indirekter Bezug | Bezug zu einem oder mehreren Emittenten oder einem oder mehreren Finanzinstrumenten |
| Kursrelevant | Geeignet, im Falle des öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs erheblich zu beeinflussen ("verständiger Anleger"-Maßstab; EuGH, Lafonta, Rs. C-628/13 [unverifiziert] — Richtungsangabe nicht erforderlich) |
Zwischenschritte in gestreckten Sachverhalten (Verhandlungsstadien einer M&A-Transaktion) können weiterhin Insiderinformation sein, wenn der einzelne Zwischenschritt selbst die vier Kriterien erfüllt (Geltl-Linie, Art. 7 III MAR).
Wichtig — Entkopplung seit 05.06.2026: Die Zwischenschritt-Eigenschaft als Insiderinformation begründet keine Ad-hoc-Pflicht mehr (dazu Nr. 5). Ist der Zwischenschritt für sich genommen präzise und kursrelevant, löst er aber unverändert aus: Handelsverbot Art. 14, Weitergabeverbot Art. 10, Insiderlisten-Pflicht Art. 18 und faktische Handelsbeschränkungen für Führungskräfte. Wer aus dem Wegfall der Ad-hoc-Pflicht auf einen Wegfall der Insiderqualität schließt, begeht den zentralen Fehler der neuen Rechtslage.
Verboten: (a) Erwerb/Veräußerung unter Verwendung von Insiderinformationen für eigene oder fremde Rechnung; (b) Empfehlung oder Verleitung Dritter; (c) unrechtmäßige Offenlegung (Art. 10 MAR).
Legitimate Behaviour (Art. 9 MAR): Bestimmte Verhaltensweisen sind ausdrücklich kein Insidergeschäft, namentlich Geschäfte aufgrund eines vor Erlangen der Insiderinformation gefassten und dokumentierten Plans (Art. 9 III) sowie der klassische M&A-Erwerbsprozess (Art. 9 IV: Geschäfte zur Durchführung einer übernahmebezogenen Akquisition, deren Insiderinformation gerade in der Übernahme selbst besteht — sog. Front Running im Rahmen der eigenen Übernahme bleibt erlaubt, soweit Art. 9 IV-Voraussetzungen vorliegen).
Drei Haupt-Tatbestände: handelsgestützte Manipulation (Art. 12 I lit. a, b), informationsgestützte Manipulation (Art. 12 I lit. c — falsche oder irreführende Signale), Manipulation durch Benchmarks (Art. 12 I lit. d). Praxis-Beispiele: pump-and-dump, wash trades, spoofing, gezielte Pressemitteilungen ohne sachliche Grundlage.
[unverifiziert - prüfen].[unverifiziert - prüfen].Folge für die Praxis: Die Ad-hoc-Entscheidung verlagert sich von der laufenden Zwischenschritt-Bewertung auf die einmalige, saubere Bestimmung des Endereignisses. Ad-hoc-Richtlinien, Eskalationswege und Insiderverzeichnis-Prozesse sind entsprechend neu zu fassen; Ad-hoc-Gremien sind gegen die 35er-Liste neu zu schulen.
Nach der Veröffentlichung ist die BaFin nach Art. 17 IV UAbs. 3 MAR über den Aufschub und seine Gründe zu informieren.
Emittent (und in dessen Auftrag handelnde Personen) führt eine Insiderliste mit allen Personen, die Zugang zu Insiderinformationen haben. Format nach DurchführungsVO (EU) 2016/347. Aktualisierung unverzüglich bei Personen- oder Statusänderung. Aufbewahrung mindestens 5 Jahre nach Erstellung/Aktualisierung.
Führungskräfte (Vorstand, Aufsichtsrat sowie ihnen "eng verbundene Personen" iSv Art. 3 I Nr. 26 MAR) melden Eigengeschäfte mit Aktien/Schuldverschreibungen des Emittenten oder darauf bezogenen Derivaten innerhalb von 3 Geschäftstagen an Emittent und BaFin (Art. 19 I MAR), sobald ein Schwellenwert von 5.000 EUR/Kalenderjahr überschritten ist (Art. 19 VIII MAR; angehoben durch nationale Option in der WpHG-Erleichterungsverordnung möglich). Veröffentlichung durch Emittent unverzüglich.
Geschlossene Zeiträume (Closed Periods, Art. 19 XI MAR): 30 Kalendertage vor Veröffentlichung des Halbjahres- bzw. Jahresfinanzberichts dürfen Führungskräfte grundsätzlich keine Eigengeschäfte tätigen — Ausnahmen nach Art. 19 XII MAR (außergewöhnliche Umstände, vorbestimmte Programme).
| Norm | Sanktion |
|---|---|
| Art. 30 MAR + § 120 WpHG | Verwaltungssanktion: natP bis 5 Mio. EUR bzw. dreifacher Gewinn; jurP bis 15 Mio. EUR / 15 % Jahresumsatz Konzern |
| § 119 WpHG | Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) |
| § 38 WpHG | Strafvorschrift Insiderhandel / Manipulation – Freiheitsstrafe bis 5 Jahre (qualifiziert nach § 38 V WpHG) |
| §§ 826, 823 II BGB iVm § 38 WpHG / Art. 17 MAR | Anlegerschadensersatz – BGH-Linie IKB, EM.TV [unverifiziert] |
| BaFin Naming and Shaming, Art. 34 MAR | Veröffentlichung der Sanktion auf bafin.de |
Die strafrechtliche Sanktion setzt nach BGH-Rspr. einen wirtschaftlichen Vorteil bzw. ein bedeutendes Umsatzvolumen voraus; bei geringfügigen Verstößen verbleibt es bei der Ordnungswidrigkeit nach § 119 WpHG. Im Mandat: subjektiver Tatbestand (Vorsatz / Leichtfertigkeit) sorgfältig prüfen.
Verbindlich: ../../../references/zitierweise.md.
[unverifiziert - prüfen][unverifiziert - prüfen][unverifiziert – prüfen in curia.europa.eu / juris / bafin.de])GUTACHTEN — Marktmissbrauch MAR / WpHG
Emittent: <anonymisiert> | Vorgang: <M&A / Restrukturierung / Bilanz / …>
I. Sachverhalt (knapp)
II. Frage(n)
III. Kurzantwort
– Insiderinformation: [ja / nein / Zwischenschritt (Art. 7 — ohne Ad-hoc-Folge)]
– Gestreckter Vorgang: [ja — Endereignis: <…> / nein]
– Ad-hoc-Pflicht: [erst mit Endereignis / unverzüglich / Aufschub Art. 17 IV zulässig]
– Empfehlung: [Veröffentlichung / Aufschub mit Doku / Handelsverbot]
IV. Rechtliche Bewertung
1. Anwendungsbereich MAR (Art. 2)
2. Insiderinformation (Art. 7) – vier Kriterien
3. Verbote (Art. 14, 15) – ggf. Legitimate Behaviour (Art. 9)
4. Ad-hoc-Pflicht (Art. 17 I)
a) Gestreckter Vorgang? Abgleich 35er-Katalog (DelVO, seit 05.06.2026)
b) Endereignis – Bestimmung und Begründung
c) Zwischenschritte: KEINE Ad-hoc-Pflicht
d) Aufschub (Art. 17 IV) – drei Voraussetzungen
5. Insiderliste (Art. 18) – Pflichten Emittent (auch für Zwischenschritte!)
6. Directors' Dealings (Art. 19) – Closed Period
7. Sanktionsrisiko (Art. 30 MAR, §§ 119, 38 WpHG)
V. Fristtabelle
- Ad-hoc unverzüglich (Art. 17 I MAR)
- Aufschub-Doku + BaFin-Mitteilung (Art. 17 IV MAR + DVO 2016/1055)
- Directors' Dealings 3 Geschäftstage (Art. 19 I MAR)
- Insiderliste Aktualisierung unverzüglich (Art. 18)
VI. Risiken / offene Punkte
🟢 / 🟡 / 🔴 <Einstufung mit Begründung>
VII. Entwurf Ad-hoc-Mitteilung (optional)
[sachliche Pressemitteilungs-Form, faktentreu, keine Werbung]
VIII. Quellenverzeichnis[unverifiziert - prüfen]bankrecht.~30 seconds. Free. No account. Every finding cites a rule and a line of evidence.