name: risikoanalyse-lksg
description: "Risikoanalyse nach § 5 LkSG – Identifikation menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern; anlassbezogene Erweiterung auf mittelbare Zulieferer (§ 9 LkSG). Use when ein Unternehmen die jährliche Risikoanalyse aufsetzt oder ein anlassbezogenes Risiko bei einem mittelbaren Zulieferer eingegangen ist."
language: de
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Zweck
Die Risikoanalyse ist der Anker des LkSG. Eine unzureichende Risikoanalyse macht die nachfolgenden Pflichten (Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren, Bericht) angreifbar — und führt regelmäßig zu BAFA-Anfragen mit Bußgeldrisiko nach § 24 LkSG: bis zu 800.000 EUR (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) für Pflichtverletzungen wie Abhilfemaßnahme nicht ergriffen, 500.000 EUR für Risikoanalyse-Verletzung (Nr. 2), 100.000 EUR in den übrigen Fällen. Bei juristischen Personen mit durchschnittlichem Jahresumsatz > 400 Mio. EUR kann eine Geldbuße nach § 24 Abs. 3 LkSG bis zu 2 % des weltweiten durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden — beschränkt auf Verstöße gegen Abhilfepflichten (Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 lit. a).
Eingaben
- Geschäftsbereich (Branchen, Geographie, Produkte/Dienstleistungen)
- Direkte Zulieferer (Liste, Länder, Risikoprofile)
- Bekannte Vorfälle / Beschwerden / NGO-Berichte
- Ergebnis der vorherigen Risikoanalyse
- CSDDD-Anwendungszeitraum (für Vorbereitung)
Ablauf
1. Geltungsbereich (§ 1 LkSG)
- Hauptverwaltung in DE und ≥ 1.000 Beschäftigte im Inland (seit 2024)
- Konzernzurechnung: Beschäftigte verbundener Unternehmen in DE werden berücksichtigt (§ 1 Abs. 3 LkSG)
2. Geschützte Rechtspositionen (§ 2 LkSG)
- Menschenrechtliche Risiken § 2 Abs. 2 (Verbot Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung, unzureichende Arbeitssicherheit, Vorenthalten angemessenen Lohns, Verstoß gegen Vereinigungsfreiheit, Folter, rechtswidrige Landnahme, Einsatz von Sicherheitskräften mit Übergriff)
- Umweltbezogene Risiken § 2 Abs. 3 (Minamata-Übereinkommen Quecksilber, Stockholmer Konvention POPs, Basler Konvention Abfälle)
3. Risikoanalyse-Stufen (§ 5 LkSG)
Stufe 1 – eigener Geschäftsbereich:
- Standorte, Tochterunternehmen
- Beschäftigte, Subunternehmer auf dem Werksgelände
Stufe 2 – unmittelbare Zulieferer:
- Vertragliche Direktbeziehung
- Risikobewertung mind. jährlich und anlassbezogen
Stufe 3 – mittelbare Zulieferer (§ 9 LkSG):
- Nur anlassbezogen bei "substantiierter Kenntnis" eines möglichen Verstoßes
- Trigger: NGO-Bericht, Medienbericht, interne Hinweise, Audit-Findings
4. Methodik der Risikobewertung
Pro Risiko bewerten:
- Schweregrad – wie gravierend ist der mögliche Verstoß?
- Umkehrbarkeit – wie umkehrbar ist der Schaden?
- Wahrscheinlichkeit – wie wahrscheinlich tritt er ein?
- Beitragsleistung – verursacht / trägt bei / steht in unmittelbarer Geschäftsbeziehung?
- Einflussvermögen – wie viel Einfluss hat das Unternehmen?
5. Priorisierung (§ 5 Abs. 2 LkSG)
Risiken werden nach Angemessenheits-Kriterien priorisiert:
- Art und Umfang der Geschäftstätigkeit
- Einflussvermögen
- typische Schwere und Umkehrbarkeit
- Wahrscheinlichkeit
- Art des Verursachungsbeitrags
6. Dokumentation (§ 10 LkSG)
- Dokumentationspflicht intern (§ 10 Abs. 1)
- Berichtspflicht an BAFA jährlich (§ 10 Abs. 2)
- Aufbewahrung 7 Jahre
7. CSDDD-Ausblick (Richtlinie (EU) 2024/1760)
- Förmlich angenommen 24.05.2024; Umsetzung durch Mitgliedstaaten bis Mitte 2026.
- Phasierung (Stand: ursprüngliche Fassung):
- Phase 1 (26.07.2027) – EU-Unternehmen mit > 6.000 EE und > 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz weltweit; Drittland-Unternehmen mit > 1,5 Mrd. EUR EU-Nettoumsatz.
- Phase 2 (26.07.2028) – Unternehmen mit > 900 Mio. EUR Nettoumsatz.
- Sorgfaltspflichten auf die gesamte „Chain of Activities" (Upstream + Teile Downstream).
- Klimaplan-Pflicht (Art. 22 CSDDD).
- Zivilrechtliche Haftung für Verletzungen (Art. 29 CSDDD).
- ⚠️ Aktualität: Die Kommission hat im November 2024 die Verschmelzung von CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie zu einer einzigen Verordnung angekündigt; im Februar 2025 kam eine Omnibus-Vereinfachungs-Initiative („Stop-the-Clock") hinzu, die Anwendungsfristen verlängern soll. Im November 2025 hat das EU-Parlament Änderungen mit konservativer Mehrheit beschlossen. Vor jeder Mandatsentscheidung den aktuellen Stand der CSDDD und etwaiger Umsetzungsgesetze (DE: bislang offen) prüfen.
Quellen
Statute
BAFA
- BAFA – Lieferkettengesetz — Anlaufstelle, Handreichungen, Berichtsformulare
- BAFA-Handreichungen zur Risikoanalyse (aktuelle Fassung)
Sekundärliteratur
- Grabosch, LkSG, 1. Aufl. 2023
- Hembach, in: Beck'scher Online-Kommentar LkSG (aktualisiert)
LkSG-RISIKOANALYSE — <Berichtsjahr> — <Datum>
I. Geltungsbereich [Ja / Nein — Beschäftigtenzahl]
II. Methodik
Schwere | Umkehrbarkeit | Wahrscheinlichkeit | Beitragsleistung | Einfluss
III. Stufe 1 — eigener Geschäftsbereich
Identifizierte Risiken: <Liste>
Bewertung: <Priorisierung>
IV. Stufe 2 — unmittelbare Zulieferer
Top-N nach Risikoexposition: <…>
Methodik: <Self-Assessment / Audit / Datenanbieter>
V. Stufe 3 — mittelbare Zulieferer
Substantiierte Kenntnis: [keine / Ja — Quelle: …]
Vertiefte Prüfung: <…>
VI. Priorisierte Risiken (Top 5) <…>
VII. Folgemaßnahmen
- Prävention § 6 <…>
- Abhilfe § 7 <…>
- Vertragliche Verankerung <…>
VIII. BAFA-Bericht-Vorbereitung <…>
Risiko-Restrisiko: <…>
Wiedervorlage: jährlich + ad-hoc
Risiken / typische Fehler
- Stufenfolge ignoriert — direkter Sprung auf mittelbare Zulieferer ohne substantiierten Anlass.
- Self-Assessment ohne Verifizierung — BAFA verlangt belastbare Methodik.
- CSDDD-Vorbereitung vergessen — Übergangsfristen sind kurz für eine valide Datenbasis.
- Dokumentation lückenhaft — Pflicht ist beweispflichtig in BAFA-Verfahren.
- Beschwerden ignoriert — eine eingehende Beschwerde ist regelmäßig „substantiierte Kenntnis" i.S.v. § 9 LkSG.
- Klimaschutz / Umwelt eng ausgelegt — LkSG erfasst Quecksilber/POPs/Abfall, CSDDD wird breiter (Pariser Klimaabkommen).