kyc-identifikationspflicht — independently scanned and version-tracked by SaferSkills.
SaferSkills independently audited kyc-identifikationspflicht (Agent Skill) and scored it 100/100 (green). The audit ran 55 deterministic rules across Security, Supply Chain, Maintenance, Transparency, and Community; it found 0 high-severity and 0 lower-severity findings. The full rule-by-rule trace and per-finding evidence are below. Free, methodology-open.
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Every scanned point with the score it earned and what moved between them.
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The primary manifest — the file an agent reads to learn what this artifact does.
Der Skill strukturiert die KYC-Prüfung („Know your customer") nach §§ 10 ff. GwG: Identifizierung des Vertragspartners, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Transparenzregister-Abfrage, Klärung von Zweck und Art der Geschäftsbeziehung sowie kontinuierliche Überwachung. Er trennt zwischen allgemeiner, vereinfachter und verstärkter Sorgfalt und stellt die Aufzeichnungspflicht § 8 GwG (5 Jahre) sicher.
⚠️ Aktualität (Stand 2026-07): Das GwG ist weiterhin das operativ maßgebliche Recht. KYC-Prüfungen werden heute nach §§ 10 ff. GwG durchgeführt — nicht nach der AMLR. Das EU-AML-Paket verändert jedoch bereits jetzt die Arbeitsplanung:
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- AMLA (Anti-Money Laundering Authority, VO (EU) 2024/1620) ist seit dem 01.07.2025 in Frankfurt am Main operativ tätig. - AMLD6 (RL (EU) 2024/1640): Die Umsetzungsfrist für Art. 11–13 und 15 — die Vorschriften zu den Registern wirtschaftlich Berechtigter — ist am 10.07.2026 abgelaufen. Die allgemeine Umsetzungsfrist der Richtlinie läuft bis 10.07.2027. - AMLR (VO (EU) 2024/1624) gilt ab 10.07.2027 als unmittelbar anwendbares Single Rulebook. Sie ersetzt die materiellen Sorgfaltspflichten des GwG weitgehend; eine nationale Umsetzung ist nicht erforderlich und nicht abzuwarten. - Der Großteil der AMLA-Level-2-/Level-3-Maßnahmen war zum 10.07.2026 fällig; eine umfangreiche Pipeline von etwa 23 RTS/ITS und Leitlinien ist noch offen. Zeitpläne und Inhalte sind laufend zu verfolgen. - EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 EUR; Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Grenzen festlegen. Für Deutschland ist die konkrete Umsetzung am geltenden Recht zu prüfen. [unverifiziert - prüfen]>
Laufende Aufgabe: Die Angaben im Transparenzregister sind an der 25-%-Schwelle auszurichten und mit den selbst erhobenen Daten abzugleichen; die bestehenden GwG-Verfahren sind auf das AMLR-Single-Rulebook zum 10.07.2027 zu mappen (siehe Schritt 9).
gwg-risikoanalyse)Researcher liefert §§ 10–17 GwG, §§ 3 ff. GwG, Transparenzregister-Normen §§ 18–26 GwG, BaFin- und FIU-AuA sowie Kommentarstellen (Herzog, Bülte). Drafter erstellt das KYC-Memo mit Identifizierungs-Checkliste, WB-Analyse und Empfehlung zum Pflichtenniveau. Reviewer prüft Vollständigkeit der Identifizierungsdaten, korrekte Anwendung von § 14 / § 15, Transparenzregister-Abgleich, Aufzeichnungspflicht und Hinweis auf Folgepflichten (insb. § 43 GwG).
Die Pflicht greift bei:
[unverifiziert – aktuellen Schwellenwert prüfen][unverifiziert]Natürliche Person (§ 11 IV Nr. 1 GwG): Name (Vor- und Nachname), Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift. Beleg: gültiges Ausweisdokument iSv § 12 I 1 Nr. 1 GwG (Personalausweis, Reisepass, Pass-Ersatz). Erfassung Dokumenten-Nr., ausstellende Behörde, Gültigkeit.
Juristische Person / Personengesellschaft (§ 11 IV Nr. 2 GwG): Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer (sofern vorhanden), Anschrift Sitz / Hauptniederlassung, Mitglieder Vertretungsorgan / gesetzliche Vertreter. Beleg: Auszug aus Handels- / Genossenschafts- / Vereins- / Partnerschafts- / Stiftungsregister oder gleichwertiges amtliches Register.
Identifizierungsverfahren (§ 12 I GwG): Vorlage Original / qualifizierte elektronische Signatur / Videoidentifizierung (BaFin-Rundschreiben 3/2017 zur Videoident [unverifiziert]) / eID-Funktion / Notar-/Anwalts-Vermittlung (§ 12 I 2 GwG).
Tatsächlicher WB (§ 3 II GwG, juristische Person ohne börsenrechtliche Ausnahme):
Fiktiver WB (§ 3 II 5 GwG): Lässt sich nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten kein tatsächlicher WB ermitteln, gilt der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner als WB. Die Fiktion ist zu begründen und zu dokumentieren — sie ist kein Default.
Bei Trusts / Treuhand / nicht rechtsfähigen Stiftungen (§ 3 III GwG): Treugeber, Treuhänder, Protektor, Begünstigte, sowie sonstige natürliche Personen mit beherrschendem Einfluss.
Seit Umstellung auf Vollregister (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, in Kraft seit 01.08.2021) [unverifiziert – Datum prüfen] müssen Verpflichtete bei juristischen Personen / Personengesellschaften / Trusts / Stiftungen das Transparenzregister abfragen und mit den selbst erhobenen WB-Daten abgleichen (§ 11 V GwG iVm § 23a GwG [unverifiziert – §-Verweis prüfen]).
Unstimmigkeitsmeldung (§ 23a GwG): Weichen die Registerangaben von den selbst erhobenen Daten ab, ist eine Unstimmigkeit an das registerführende BVA zu melden — dies ist keine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG und unterliegt nicht dem Tippoff-Verbot des § 47 GwG (str.; herrschend in BaFin-AuA).
| Pflichtenniveau | Trigger | Maßnahmen |
|---|---|---|
| vereinfachte Sorgfalt § 14 GwG | nachgewiesen niedriges Risiko (z. B. börsennotierte EWR-AG, inländische Behörden) | reduzierter Identifizierungsumfang, lockere Aktualisierung |
| allgemeine Sorgfalt § 10 GwG | Standardfall | Identifizierung, WB, Zweck, kontinuierliches Monitoring |
| verstärkte Sorgfalt § 15 GwG | PEP § 1 XII; Hochrisikodrittstaat-Bezug § 15 III Nr. 2; komplexe / unübliche Struktur § 15 III Nr. 3; Korrespondenzbankbeziehung außerhalb EWR | Geschäftsleitung-Zustimmung, Herkunft Vermögen / Mittel, verstärkte laufende Überwachung |
Plausibilität des Geschäftszwecks dokumentieren. Bei Diskrepanz zwischen erklärtem Zweck und beobachtetem Transaktionsverhalten: Eskalation an GW-Beauftragten, ggf. § 43 GwG-Prüfung.
5 Jahre ab Ende der Geschäftsbeziehung oder ab Abwicklung der Einzeltransaktion. Aufzeichnungspflicht umfasst Identifizierungsdaten, Kopien der Belege, Risikoeinstufung, Monitoring-Erkenntnisse.
KYC-Erkenntnisse können die Meldepflicht nach § 43 GwG auslösen (Skill verdachtsmeldung-fiu). Bei Verdacht: Identifizierung trotzdem durchführen (§ 10 IX GwG schließt Abbruch nur eng aus), aber kein Tippoff und Stillhaltepflicht beachten.
Die KYC-Prüfung selbst folgt heute dem GwG. Parallel ist die Umstellung vorzubereiten:
a) UBO-Daten an der 25-%-Schwelle ausrichten. Die Umsetzungsfrist für die Register-Vorschriften der AMLD6 (Art. 11–13, 15) ist am 10.07.2026 abgelaufen. Transparenzregister-Eintragungen und intern gehaltene WB-Daten sind daran zu messen, dass jede natürliche Person mit mehr als 25 % Kapitalanteil, Stimmrechten oder vergleichbarer Kontrolle vollständig, aktuell und mit dokumentierter Kontrollkette erfasst ist. Historisch gewachsene Bestände mit lückenhafter mittelbarer Beteiligungskette sind der typische Befund.
b) Gap-Mapping GwG → AMLR bis 10.07.2027. Die AMLR (VO (EU) 2024/1624) gilt ab dem 10.07.2027 unmittelbar. Bestehende KYC-Verfahrensanweisungen sind Pflicht für Pflicht auf die AMLR-Kapitel abzubilden und in drei Kategorien zu sortieren:
| Kategorie | Bedeutung | Handlung |
|---|---|---|
| deckungsgleich | GwG-Pflicht entspricht der AMLR-Pflicht | Normverweis austauschen |
| verschärft | AMLR verlangt mehr als das GwG | Prozess und IT anpassen, Vorlauf einplanen |
| entfallen / abweichend | nationale Besonderheit ohne AMLR-Entsprechung | Streichung prüfen — Vollharmonisierung lässt nationale Zusatzpflichten nur begrenzt zu |
c) AMLA-Level-2-Pipeline verfolgen. Ein erheblicher Teil der zum 10.07.2026 fälligen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie Leitlinien (Größenordnung ca. 23 RTS/ITS/Guidelines) steht noch aus. Sie konkretisieren gerade die Sorgfaltspflichten. Bis zu ihrer Veröffentlichung sind Detailfestlegungen als vorläufig zu kennzeichnen; ein Verantwortlicher für das Monitoring ist zu benennen.
d) Auswahl zur direkten AMLA-Aufsicht vorbereiten. Die AMLA wird eine begrenzte Zahl grenzüberschreitend besonders risikoreicher Verpflichteter unmittelbar beaufsichtigen. Betroffene Institute sollten prüfen, ob sie in Betracht kommen, und Dokumentation, Datenqualität und Ansprechstellen auf ein aufsichtsfähiges Niveau bringen. Die konkreten Auswahlkriterien und der Zeitplan sind an der AMLA-Verordnung und den AMLA-Veröffentlichungen zu verifizieren. [unverifiziert - prüfen]
Verbindlich: ../../../references/zitierweise.md.
[unverifiziert – aktuelles Rundschreiben prüfen][unverifiziert – Auflage prüfen][unverifiziert][unverifiziert][unverifiziert – prüfen in juris])[unverifiziert][unverifiziert]KYC-MEMO — §§ 10, 11, 3 GwG
Verpflichteter: <Firma>, § 2 I Nr. <…> GwG
Vorgang: <Geschäftsbeziehung / Einzeltransaktion / Anlass>
Stand: <Datum>
I. Trigger der Identifizierungspflicht
- <§ 10 III Nr. 1/2/3/4 GwG, Begründung>
II. Vertragspartner-Identifizierung § 11 GwG
- Personendaten / Firma / Register
- Belegart und -nummer
- Identifizierungsverfahren § 12 GwG
III. Wirtschaftlich Berechtigter §§ 3 ff. GwG
- Beteiligungs- / Kontrollkette
- tatsächlicher WB oder fiktiver WB (Begründung)
- Transparenzregister-Abgleich (Treffer / Unstimmigkeit?)
IV. Pflichtenniveau
- § 14 / § 10 / § 15 GwG (Begründung)
- PEP-Status, Hochrisikodrittstaat, komplexe Struktur
V. Zweck und Art der Geschäftsbeziehung
- Plausibilität, beobachtetes Transaktionsverhalten
VI. Aufzeichnung § 8 GwG
- Aufbewahrung 5 Jahre, Speicherort, Verantwortlicher
VII. Folgepflichten
- Monitoring-Trigger
- Hinweis auf § 43 GwG (Verdachtsmeldung) — falls einschlägig
VII-a. Übergang EU-AML-Paket
- UBO-Daten an 25-%-Schwelle ausgerichtet (AMLD6 Art. 11–13, 15; Frist 10.07.2026): <…>
- Gap-Mapping GwG → AMLR (Anwendung 10.07.2027): <deckungsgleich / verschärft / entfällt>
- AMLA-Level-2-Pipeline (offene RTS/ITS/Leitlinien): <Verantwortlicher, Stand>
- Kandidat für direkte AMLA-Aufsicht? <ja / nein / offen>
VIII. Risiken / offene Punkte
🟢 / 🟡 / 🔴
IX. QuellenverzeichnisIII. Wirtschaftlich Berechtigter
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Der Vertragspartner ist die A-GmbH (HRB 12345 AG München). Anteilseigner ist nach Gesellschafterliste die B-Holding S.à r.l. (Luxemburg) mit 100 %; deren Anteile werden zu 60 % von einer zypriotischen C-Holding Ltd. und zu 40 % von einer natürlichen Person Y gehalten. C-Holding wird ihrerseits durch einen Jersey-Trust gehalten, dessen Begünstigte nach Trust Deed eine natürliche Person X ist. Damit hält X mittelbar 60 % × 100 % = 60 % der A-GmbH und ist wirtschaftlich Berechtigter iSv § 3 II 1 Nr. 1 GwG; ebenso Y mit 40 %. Beide sind nach §§ 11 V, 23a GwG ins Transparenzregister einzutragen bzw. dort abzugleichen. Die Konstruktion über Jersey-Trust ist ein Risikofaktor iSv § 15 III Nr. 3 GwG (komplexe Struktur), sodass verstärkte Sorgfalt anzuwenden ist (vgl. Herzog, GwG, § 15 Rn. 20 ff. [unverifiziert]).[unverifiziert – konkrete Norm prüfen].~30 seconds. Free. No account. Every finding cites a rule and a line of evidence.