kuendigungs-pruefung — independently scanned and version-tracked by SaferSkills.
SaferSkills independently audited kuendigungs-pruefung (Agent Skill) and scored it 100/100 (green). The audit ran 55 deterministic rules across Security, Supply Chain, Maintenance, Transparency, and Community; it found 0 high-severity and 0 lower-severity findings. The full rule-by-rule trace and per-finding evidence are below. Free, methodology-open.
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Every scanned point with the score it earned and what moved between them.
First recorded scan — no prior version to compare against.
The primary manifest — the file an agent reads to learn what this artifact does.
Die meisten Kündigungen sind rechtlich unproblematisch. Einige sind Klagen, die noch nicht eingereicht wurden. Dieser Skill identifiziert die Hochrisikofälle, bevor die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG zu laufen beginnt: Sonderkündigungsschutz, fehlende BR-Anhörung, mangelhafte Sozialauswahl, unzureichende Dokumentation, vergessene Massenentlassungsanzeige.
../../agents/researcher.md) liefert Statute mit URL, einschlägige Kommentarstellen (ErfK, APS, KR), bis zu drei BAG-Entscheidungen pro Frage (mit [unverifiziert]-Markern wo nötig).../../agents/drafter.md) erstellt die Prüfung im Gutachtenstil mit eingebauter Anspruchsgrundlagen-Reihenfolge (KSchG → BGB → BetrVG → Sonderschutz → Massenentlassung).../../agents/reviewer.md) prüft Fristen, Sonderschutzlücken, Quellenmarker, Berufsrecht und gibt das finale Pass/Fix.Schwellenwert: KSchG (Erster Abschnitt) gilt für AN, die länger als 6 Monate beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 KSchG), wenn im Betrieb mehr als 10 AN i.S.d. § 23 KSchG beschäftigt sind (für AN mit Beschäftigungsbeginn nach 31.12.2003 — Altbestand: > 5 AN):
[unverifiziert – prüfen in juris]).Kleinbetrieb (≤ 10 AN): Kein allgemeiner KSchG-Schutz, aber Grundrechtsschutz. Eine Kündigung im Kleinbetrieb darf kein verkapptes Diskriminierungsmittel sein (BVerfG, Beschl. v. 27.01.1998 – 1 BvL 15/87, NJW 1998, 1475 — [unverifiziert – prüfen in juris]).
Beim Vorliegen eines der folgenden Tatbestände: 🔴 BLOCKER – sofortige Eskalation an Mandantenanwalt.
| Schutztatbestand | Norm | Anforderung |
|---|---|---|
| Schwangerschaft / Mutterschutz | § 17 MuSchG | Behördliche Zustimmung (Amt für Arbeitsschutz) vor Ausspruch |
| Elternzeit | § 18 BEEG | Behördliche Zustimmung; Ausnahme bei schwerwiegenden Gründen § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG |
| Schwerbehinderte / Gleichgestellte | § 168 SGB IX | Zustimmung Inklusionsamt vor Ausspruch; 3-Wochen-Antragsfrist |
| BR-Mitglied, Wahlvorstand u.a. | § 15 KSchG | Ordentliche Kündigung ausgeschlossen; außerordentliche nur mit BR-Zustimmung § 103 BetrVG |
| Datenschutzbeauftragter | § 38 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG | Kündigungsschutz während Amtszeit + 1 Jahr danach |
| Pflegezeit | § 5 PflegeZG | Schutz wie BEEG |
Bei Vorhandensein eines BR: jede Kündigung vor Ausspruch anhören. Ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG).
Checkliste:
Detail-Skill: /arbeitsrecht:betriebsrat-anhoerung (geplant; aktuell als Stub).
Belege:
[unverifiziert – prüfen in juris]#### A — Betriebsbedingte Kündigung
[unverifiziert – prüfen].[unverifiziert – prüfen].#### B — Verhaltensbedingte Kündigung
[unverifiziert – prüfen].[unverifiziert – prüfen].Detail-Skill: /arbeitsrecht:abmahnung.
#### C — Personenbedingte Kündigung (insb. krankheitsbedingt)
[unverifiziert – prüfen].[unverifiziert – prüfen].Zentraler Prüfpunkt der betriebsbedingten Kündigung. Unter vergleichbaren AN müssen die sozial am wenigsten schutzwürdigen entlassen werden.
Kriterien (§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG):
Prüfschema:
[unverifiziert – prüfen].| Beschäftigungsdauer | Frist (§ 622 Abs. 2 BGB) |
|---|---|
| 0–2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| 2–5 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| 5–8 Jahre | 2 Monate |
| 8–10 Jahre | 3 Monate |
| 10–12 Jahre | 4 Monate |
| 12–15 Jahre | 5 Monate |
| 15–20 Jahre | 6 Monate |
| > 20 Jahre | 7 Monate |
Tarifvertragliche Abweichungen vorrangig prüfen.
Außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB): Wichtiger Grund + 2-Wochen-Frist ab Kenntnis des Kündigungsberechtigten (§ 626 Abs. 2 BGB). BAG, Urt. v. 21.06.2012 – 2 AZR 694/11, NZA 2013, 199 [unverifiziert – prüfen].
AG kann mit der betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anbieten (0,5 × Monatsgehalt × Beschäftigungsjahre), sofern AN keine Klage erhebt. Steuerliche Behandlung: § 34 EStG (ermäßigter Steuersatz, „Fünftelregelung").
Verbindlich: ../../references/zitierweise.md. Methodik: ../../references/methodik.md.
[unverifiziert – prüfen in Beck-Online/juris])Verifizierung: Vor jeder Verwendung in mandantsbezogenen Schriftsätzen sind die obigen Az. in openjur, BAG-Datenbank oder Beck-Online / juris zu prüfen.
KÜNDIGUNGSPRÜFUNG — <Mandat-ID/Position> — <Datum>
VERTRAULICH — MANDATSGEHEIMNIS — § 43a Abs. 2 BRAO
Gesamtbefund: [🟢 Möglich / 🟡 Möglich mit Auflagen / 🔴 Nicht empfohlen]
⚠️ Verifikationshinweis: Alle BAG-Zitate dieser Prüfung sind mit
[unverifiziert] markiert und in Beck-Online/juris zu prüfen.
I. KSchG-Anwendungsbereich [🟢 / 🟡 / N/A]
Begründung: <…>
II. Sonderkündigungsschutz-Check [🟢 / 🔴 Flag: <Tatbestand>]
III. Betriebsratsanhörung [🟢 / 🔴 ausstehend / N/A kein BR]
IV. Kündigungsgrund (§ 1 KSchG) [🟢 / 🟡 / 🔴]
Typ: <betriebsbedingt / verhaltensbedingt / personenbedingt>
Begründung: <…>
V. Sozialauswahl (nur bei bb) [🟢 / 🟡 / 🔴]
Vergleichsgruppe: <N AN>
Sozialpunkte: <Tabelle oder Verweis auf Anlage>
VI. Kündigungsfrist <Frist nach § 622 BGB oder TV>
VII. Massenentlassungsanzeige [N/A / 🟢 erstattet / 🔴 fehlt]
VIII. Abfindungsangebot § 1a KSchG <Betrag> oder keine Empfehlung
Offene Tatsachenfragen:
- <…>
Offene Verifizierungen:
- <BAG-Az.> in juris / openjur prüfen
- <Kommentarstelle> aktuelle Auflage bestätigen
Empfehlung: <konkret, ohne Mandatsentscheidung vorzugreifen>
Eskalation: <ja/nein — Begründung>
Quellen: siehe references/zitierweise.mdSachverhalt. Mandantin betreibt Maschinenbauunternehmen mit 35 AN, kein BR. Plant Streichung einer von drei Stellen im Vertriebsinnendienst. Drei AN in Vergleichsgruppe:
Bewertung (Urteilsstil). Die beabsichtigte Kündigung ist am ehesten gegenüber C zu rechtfertigen. In der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG sind alle drei AN in eine Vergleichsgruppe einzustellen (gleiche Funktion, Austauschbarkeit gegeben). B genießt Sonderkündigungsschutz nach § 168 SGB IX; eine Kündigung erfordert Zustimmung des Inklusionsamts (🔴 Blocker). A und C stehen im direkten Auswahlvergleich: Die längere Betriebszugehörigkeit von A (10 J.), das Lebensalter (45 J.) und die zwei Unterhaltsverpflichtungen überwiegen die Schutzwürdigkeit von C (8 J., 55 J., ein Kind). C ist nach Sozialpunkten am wenigsten schutzwürdig — Kündigung sozialauswahl-konform, wenn der Auswahlvorgang schriftlich dokumentiert wird.
🟠 Empfehlung. Vor Ausspruch: (1) Sozialauswahldokumentation in der Personalakte hinterlegen, (2) Abfindungsangebot § 1a KSchG erwägen (4 BMG), (3) Massenentlassungsschwelle nicht erreicht (1/35 < 6 % bei < 60 AN), Anzeige nicht erforderlich, (4) bei Klagerisiko Vergleichsoption (etwa Aufhebungsvertrag, siehe /arbeitsrecht:aufhebungsvertrag) prüfen.
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