it-vertragspruefung — independently scanned and version-tracked by SaferSkills.
SaferSkills independently audited it-vertragspruefung (Agent Skill) and scored it 100/100 (green). The audit ran 55 deterministic rules across Security, Supply Chain, Maintenance, Transparency, and Community; it found 0 high-severity and 0 lower-severity findings. The full rule-by-rule trace and per-finding evidence are below. Free, methodology-open.
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The primary manifest — the file an agent reads to learn what this artifact does.
IT-Verträge enthalten regelmäßig Klauseln, die in der AGB-Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB) scheitern, DSGVO-Pflichten missachten oder unverhältnismäßige Haftungsverteilungen schaffen. Dieser Skill identifiziert die typischen Bruchstellen entlang eines strukturierten Prüfschemas.
⚠️ Aktualität (Stand 2026-07): Seit dem 12.09.2025 ist der Data Act (VO (EU) 2023/2854) anwendbar. Er ist bei jeder IT-Vertragsprüfung als eigener Prüfschritt abzuarbeiten (siehe Schritt 3a) und gilt unabhängig davon, ob personenbezogene Daten betroffen sind.
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- Art. 3 Abs. 1 (Zugang by design) gilt nur für vernetzte Produkte, die nach dem 12.09.2026 in Verkehr gebracht werden — also erst in wenigen Wochen. Für Bestandsprodukte greift diese Pflicht nicht; die vertraglichen Zugangs- und Bereitstellungspflichten der Art. 4 und 5 sind davon zu trennen. - Art. 5: Nutzer können verlangen, dass Daten an einen Dritten weitergegeben werden. Solche Verlangen sind innerhalb der gesetzlichen Frist zu bearbeiten; Geschäftsgeheimnisse können eine Beschränkung rechtfertigen, aber nur unter den Voraussetzungen der Verordnung und mit dokumentierter Begründung. - Art. 14 ff.: Öffentliche Stellen können bei außergewöhnlichem Bedarf Daten anfordern — ein eigener, oft übersehener Anspruchstyp. - Art. 13: Missbräuchlichkeitskontrolle einseitig auferlegter Datenzugangsklauseln in B2B-Verträgen, neben §§ 305 ff. BGB. - Art. 23–31: Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten; Wechselentgelte entfallen vollständig bis zum 12.01.2027, bis dahin nur kostenbasiert reduziert. Art. 25 verlangt vertragliche Ausstiegsunterstützung (siehe Skill cloud-auftragsverarbeitung). - Deutsches Data-Act-Durchführungsgesetz (DADG): Bundestag 26.03.2026, BGBl. 29.05.2026; zuständige Behörde ist die Bundesnetzagentur (Bekanntgabe 30.05.2026). Im selben Paket wurde das deutsche Durchführungsgesetz zum Data Governance Act beschlossen (BNetzA-Aufsicht über Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen).>
Einzelnormen des DADG sind vor mandantengerichteter Verwendung am verkündeten Text zu verifizieren. [unverifiziert - prüfen]Maßgeblich für anwendbares Recht:
| Vertragstyp | Rechtsnatur | Schwerpunkt |
|---|---|---|
| SaaS / Cloud-Hosting | Miet- oder Pachtvertrag (§§ 535 ff. BGB), str. | Verfügbarkeit, Datenherausgabe |
| Software-Entwicklung individuell | Werkvertrag (§ 631 BGB) | Abnahme, Mängelhaftung |
| Wartung / Support | Dienstvertrag (§ 611 BGB) | Reaktionszeiten, kein Erfolg geschuldet |
| IT-Outsourcing | Mischvertrag (Dienst + Werk + Miete) | Vereinbarte Service-Level |
| Lizenzvertrag | atypischer Vertrag (§§ 311a, 631 analog) | Reichweite der Lizenz |
Vorlagen aus einer Mehrzahl an Verträgen sind AGB. Auch im B2B gelten § 305c, § 307 BGB (über § 310 Abs. 1 S. 2 BGB).
Typische problematische Klauseln:
#### Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO)
Wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden: AVV nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO verpflichtend. Pflichtinhalte:
#### Drittlandtransfer
US-Cloud-Anbieter: TIA + SCC + ggf. EU-US Data Privacy Framework. Beachte: Schrems II-Lage.
Dieser Schritt ist stets abzuarbeiten. Der Data Act gilt unabhängig vom Personenbezug der Daten und tritt neben DSGVO und AGB-Recht.
a) Anwendungsbereich bestimmen.
| Vertragsgegenstand | Einschlägige Vorschriften |
|---|---|
| Vernetztes Produkt / verbundener Dienst (IoT) | Art. 3–5 (Zugang und Bereitstellung an Nutzer und Dritte) |
| Datenverarbeitungsdienst (Cloud, SaaS, IaaS, PaaS) | Art. 23–31 (Wechsel), insb. Art. 25, 29 |
| B2B-Vertrag mit einseitig auferlegten Datenklauseln | Art. 13 (Missbräuchlichkeitskontrolle) |
| Jeder Dateninhaber | Art. 14 ff. (Anfragen öffentlicher Stellen bei außergewöhnlichem Bedarf) |
b) Stichtag 12.09.2026 — die entscheidende Abgrenzung. Die Pflicht zum Zugang by design nach Art. 3 Abs. 1 — vernetzte Produkte so zu gestalten, dass Nutzerdaten unmittelbar, einfach und sicher zugänglich sind — trifft nur Produkte, die nach dem 12.09.2026 in Verkehr gebracht werden. Für Bestandsprodukte besteht keine Nachrüstpflicht nach Art. 3 Abs. 1.
Nicht verwechseln: Die vertraglichen Bereitstellungspflichten gegenüber Nutzern (Art. 4) und gegenüber Dritten auf Nutzerverlangen (Art. 5) knüpfen nicht an diesen Stichtag an. Die Umstellung der Verträge ist daher von der Produktgestaltung zu trennen.
c) IoT-Verträge neu papieren (Art. 3–5). Prüfpunkte:
d) Art.-5-Anfragen operationalisieren. Ein Verlangen des Nutzers auf Weitergabe an einen Dritten ist innerhalb der gesetzlichen Frist zu bearbeiten. Erforderlich sind ein definierter Eingangskanal, ein Prüfpfad (Identität, Umfang, Geschäftsgeheimnisse, ausgeschlossene Empfänger) und eine Dokumentation. Die konkrete Fristenlänge ist am Verordnungstext zu verifizieren. [unverifiziert - prüfen]
e) Anfragen öffentlicher Stellen (Art. 14 ff.). Bei außergewöhnlichem Bedarf können öffentliche Stellen Daten anfordern. Der Vertrag sollte regeln, wer solche Anfragen entgegennimmt, wie geprüft wird und wie die Vertragspartner informiert werden.
f) Klauselkontrolle nach Art. 13. Einseitig auferlegte Klauseln über Datenzugang, -nutzung und Haftung in B2B-Verträgen unterliegen einer eigenständigen Missbräuchlichkeitskontrolle. Sie ist zusätzlich zu §§ 305 ff. BGB zu prüfen und greift auch dort, wo die AGB-Kontrolle nicht durchdringt.
g) Zuständigkeit. Zuständige deutsche Behörde ist nach dem DADG (BGBl. 29.05.2026) die Bundesnetzagentur, nicht die Datenschutzaufsicht. Data-Act- und DSGVO-Verfahren laufen getrennt.
Kritisch bei Cloud-/SaaS-Verträgen:
Bei Datenverarbeitungsdiensten (Cloud, SaaS) sind diese Punkte seit dem Data Act nicht mehr nur Verhandlungssache, sondern gesetzlich vorgegeben:
Vertiefte Prüfung: Skill cloud-auftragsverarbeitung.
[unverifiziert - prüfen][unverifiziert - prüfen][unverifiziert – prüfen] — die bisher hier geführte Fundstelle „BGH, Urt. v. 18.12.2009 – V ZR 130/08, NJW 2010, 1962" ist unzutreffend: unter dem 18.12.2009 existiert keine BGH-Entscheidung V ZR 130/08; V ZR 130/08 ist BGH, Urt. v. 06.02.2009 (Grundstücksübertragung, § 138 BGB, NJW 2009, 1346) und betrifft keine Cloud-Haftung. Eine einschlägige Leitentscheidung ist offen; Haftungsfragen sind bis auf Weiteres aus §§ 280, 535, 536a BGB und der AGB-Kontrolle abzuleitenIT-VERTRAGSPRÜFUNG — <Vertragsbezeichnung> — <Datum>
I. Vertragstyp [SaaS / Werkvertrag / Outsourcing / …]
Anwendbares Recht: <…>
II. AGB-Kontrolle [✓ / ⚠️ / ❌]
Problemklauseln: <…>
III. DSGVO
AVV vorhanden + vollständig: [✓ / 🔴 lückenhaft]
Drittlandtransfer: [N/A / SCC / DPF — TIA-Status]
III-a. Data Act (VO (EU) 2023/2854)
Anwendungsbereich: [IoT Art. 3–5 / Cloud Art. 23–31 / nur Art. 13 / N/A]
Inverkehrbringen des Produkts: [vor / nach 12.09.2026 → Art. 3 Abs. 1?]
Nutzerzugang Art. 4 / Dritte Art. 5: [geregelt / 🔴 fehlt]
Art.-5-Prozess + Frist: [etabliert / 🔴 fehlt]
Geschäftsgeheimnis-Vorbehalt: [begründet / ⚠️ pauschal]
Wechselentgelte Art. 29: [keine / kostenbasiert / 🔴 pauschal]
Ausstiegshilfe Art. 25: [✓ / 🔴]
Art. 13 Klauselkontrolle: [✓ / ⚠️]
Zuständige Behörde: BNetzA (DADG)
IV. SLA
Verfügbarkeit, Reaktionszeit: <…>
Sanktionen: <…>
V. Migration / Beendigung
Datenherausgabe: [✓ / 🔴]
Löschnachweis: [✓ / 🔴]
VI. Open Source
SBOM: [vorhanden / fehlt]
Lizenz-Verträglichkeit: [✓ / ⚠️]
VII. Haftung
Cap: <EUR oder x Jahresvergütung>
Ausnahmen: [vollständig / unvollständig]
Verhandlungsstrategie: <…>~30 seconds. Free. No account. Every finding cites a rule and a line of evidence.