irrefuehrende-werbung-pruefung — independently scanned and version-tracked by SaferSkills.
SaferSkills independently audited irrefuehrende-werbung-pruefung (Agent Skill) and scored it 100/100 (green). The audit ran 55 deterministic rules across Security, Supply Chain, Maintenance, Transparency, and Community; it found 0 high-severity and 0 lower-severity findings. The full rule-by-rule trace and per-finding evidence are below. Free, methodology-open.
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Der Skill prüft eine konkrete Werbeaussage auf Irreführung nach §§ 5, 5a, 5b UWG und – soweit ein Mitbewerber bezeichnet ist – auf vergleichende Werbung nach § 6 UWG. Maßstab ist der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher (UGP-RL-konform). Der Skill liefert ein Werbeaussage-Prüfraster mit Schnittstellen zur Schwarzen Liste (Anhang zu § 3 III), PAngV und HWG.
Researcher liefert UWG-Statute (§§ 3, 3 III iVm Anhang, 5, 5a, 5b, 6), UGP-RL 2005/29/EG, BGH-Rspr. zur Verkehrsauffassung und Kommentarstellen. Drafter prüft die Werbeaussage in Gutachtenstil entlang des Prüfrasters und entwirft je nach Mandantenseite: präventive Werbe-Freigabe oder Abmahnentwurf nach § 13 UWG. Reviewer prüft UGP-RL-konforme Auslegung und Spürbarkeitsschwelle § 3 II.
Per-se-Verboten ohne Spürbarkeitsprüfung sind die 30 Geschäftspraktiken im Anhang. Häufige Treffer:
Bei Treffer in Anhang § 3 III: Verstoß steht fest, keine weitere Prüfung der Spürbarkeit (§ 3 II UWG). Übergang sofort zu Rechtsfolge (§ 8 UWG).
#### a) Tatbestand § 5 I, II UWG
Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über einen der in § 5 II UWG genannten Umstände trifft. Beispielskatalog § 5 II UWG:
#### b) Maßstab der Verkehrsauffassung
UGP-RL-konform: der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (EuGH, Gut Springenheide, C-210/96 [unverifiziert – prüfen in curia.europa.eu]; BGH, std. Rspr. [unverifiziert – prüfen in juris]). Bei Werbung an besondere Verbrauchergruppen ist auf das durchschnittliche Mitglied dieser Gruppe abzustellen (§ 3 IV UWG).
#### c) Geschäftliche Relevanz / Spürbarkeit
Die irreführende Angabe muss geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (§ 5 I 1 UWG). Bei Schwarzer Liste entfällt diese Prüfung.
Unlauter handelt auch, wer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser im konkreten Fall benötigt (§ 5a I UWG). § 5a III UWG enthält Pflichtinformationen für Aufforderungen zum Kauf (wesentliche Merkmale, Identität/Anschrift des Unternehmens, Gesamtpreis, Zahlungs-/Liefer-/Leistungsbedingungen, ggf. Widerrufsrecht).
§ 5b UWG verweist auf Pflichten der PAngV (Grundpreisangabe § 4 PAngV; Endpreis § 3 PAngV; eindeutige Zuordnung der Preise zu Waren). Schnittstelle zu § 3a UWG (Rechtsbruch durch PAngV-Verstoß), bedeutsam für Online-Shop-Abmahnungen.
Vergleichende Werbung (jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder seine Erzeugnisse erkennbar macht, § 6 I UWG) ist zulässig, wenn die kumulativen Voraussetzungen des § 6 II Nr. 1–6 UWG vorliegen:
Nichterfüllung einer Voraussetzung führt zur Unlauterkeit. Vgl. EuGH, Pippig Augenoptik (C-44/01) [unverifiziert]; L'Oréal/Bellure (C-487/07) [unverifiziert].
Verbindlich: ../../../references/zitierweise.md.
[unverifiziert – prüfen in juris / curia.europa.eu])GUTACHTEN — Prüfung Werbeaussage
Mandant: <Werbender / Beanstandender>
Werbeaussage: "<Wortlaut>"
Medium: <Webseite / Print / Social>
I. Sachverhalt
II. Kurzantwort
– Zulässigkeit: [zulässig / unlauter §§ ___ UWG]
– Empfehlung: [Freigabe / Anpassung / Abmahnung]
III. Rechtliche Bewertung
1. Geschäftliche Handlung § 2 I Nr. 2 UWG
2. Abgleich Schwarze Liste (Anhang § 3 III)
3. § 5 UWG
a) Tatbestand (Beispielskatalog § 5 II Nr. __)
b) Maßstab Durchschnittsverbraucher
c) Geschäftliche Relevanz
4. § 5a UWG (Vorenthalten wesentlicher Informationen)
5. § 5b UWG iVm PAngV (Preisangaben)
6. § 6 UWG (vergleichende Werbung, soweit einschlägig)
Prüfung Nr. 1–6 § 6 II UWG
7. Branchen-Schnittstellen (HWG / LMIV / DSA)
IV. Rechtsfolge
– Unterlassungsanspruch § 8 UWG (ja/nein)
– Beseitigung § 8a UWG
– Schadensersatz § 9 UWG (Verschulden, Schadensumfang)
V. Empfohlene Werbe-Anpassung (Werbende-Perspektive) /
Entwurf Abmahnung (Beanstandende-Perspektive)
VI. Risiken / offene Punkte
🟢 / 🟡 / 🔴 <Einstufung mit Begründung>
VII. Quellenverzeichnis3. § 5 I, II Nr. 2 UWG (Preis). Die Werbung mit „statt 199 EUR — jetzt 99 EUR" ohne Angabe des Bezugszeitraums des durchgestrichenen Preises ist geeignet, beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher den unzutreffenden Eindruck eines erheblichen Preisvorteils zu erwecken (vgl. BGH, Durchgestrichener Preis II, I ZR 182/14 [unverifiziert – prüfen in juris]). Maßstab ist nach Art. 6 a UGP-RL und § 11 PAngV der vorher tatsächlich geforderte Mindestpreis (30 Tage). Empfehlung: Klarstellender Hinweis „vorher 30 Tage zu 199 EUR im Shop" oder Streichung des Vergleichs.~30 seconds. Free. No account. Every finding cites a rule and a line of evidence.