handelsvertretervertrag — independently scanned and version-tracked by SaferSkills.
SaferSkills independently audited handelsvertretervertrag (Agent Skill) and scored it 100/100 (green). The audit ran 55 deterministic rules across Security, Supply Chain, Maintenance, Transparency, and Community; it found 0 high-severity and 0 lower-severity findings. The full rule-by-rule trace and per-finding evidence are below. Free, methodology-open.
Findings & checks · 0 flagged
Every scanned point with the score it earned and what moved between them.
First recorded scan — no prior version to compare against.
The primary manifest — the file an agent reads to learn what this artifact does.
Der Skill unterstützt beim Entwurf und der Prüfung eines Handelsvertretervertrags nach §§ 84 ff. HGB. Schwerpunkt sind die typischen Streitpunkte: Abgrenzung zu anderen Vertriebsformen, Provisionsanspruch (Stamm-, Folge-, Bezirksprovision), Kündigung mit gestaffelten Fristen, Ausgleichsanspruch § 89b HGB (Berechnung, Höchstgrenze, Ausschlussgründe, Ausschlussfrist) sowie das nachvertragliche Wettbewerbsverbot § 90a HGB mit Karenzentschädigung. Bezug zur Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG wird berücksichtigt.
Researcher liefert §§ 84–92c HGB, EU-RL 86/653/EWG, BGH-Rspr. zur § 89b-Berechnung, EuGH-Linie (Ingmar, Turgay Semen, Quenon) und Standardkommentare (Hopt, Emde, MüKoHGB, Röhricht/Graf von Westphalen). Drafter erstellt den Vertragsentwurf bzw. das Memo mit § 89b-Berechnung in fünf Stufen. Reviewer prüft Unabdingbarkeit, Ausschlussfristen, AGB-Kontrolle und Karenzentschädigung.
| Vertriebsform | Kernmerkmal | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Handelsvertreter | selbständig, ständig betraut, im fremden Namen und auf fremde Rechnung vermittelt/abschließt | §§ 84 ff. HGB |
| Vertragshändler | kauft im eigenen Namen, verkauft auf eigene Rechnung; vertraglich eingebunden | analog § 89b HGB nur bei handelsvertreterähnlicher Einbindung, st. Rspr. [unverifiziert] |
| Kommissionsagent | im eigenen Namen, auf fremde Rechnung | §§ 383 ff. HGB |
| Franchisenehmer | nutzt fremdes Geschäftsmodell, eigene Rechnung | Innominat-Vertrag; § 89b HGB analog möglich [unverifiziert] |
Der Status ergibt sich nach der tatsächlichen Vertragsdurchführung, nicht aus der Bezeichnung im Vertrag (Hopt, Baumbach/Hopt HGB, § 84 Rn. 6).
Kündigungsfristen (jeweils zum Monatsende, § 89 Abs. 1 HGB):
| Vertragsdauer | Frist |
|---|---|
| im 1. Jahr | 1 Monat |
| im 2. Jahr | 2 Monate |
| ab 3. Jahr | 3 Monate |
| ab 5. Jahr | 6 Monate |
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 89a HGB ist unabdingbar.
§ 89b HGB ist die wirtschaftlich wichtigste Norm des Plugins. Berechnung gestuft (st. Rspr. BGH [unverifiziert – prüfen in juris]; vgl. Hopt, Baumbach/Hopt HGB, § 89b Rn. 30 ff.; nach EuGH Turgay Semen, C-348/07 [unverifiziert] darf die nationale Berechnung nicht hinter der RL zurückbleiben):
Stufe 1 – Provisionsverluste des Handelsvertreters Der Handelsvertreter verliert Provisionen für künftige Folgegeschäfte mit von ihm geworbenen Stamm-/Neukunden.
Stufe 2 – Unternehmervorteile Anhaltende Vorteile des Unternehmers aus den geworbenen Kundenbeziehungen nach Vertragsende.
[unverifiziert]), kann aber bei Sogwirkung der Marke gemindert sein.Stufe 3 – Billigkeitsprüfung (§ 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB) Korrekturen aus:
Stufe 4 – Höchstgrenze (§ 89b Abs. 2 HGB) Begrenzung auf eine durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre (bzw. der kürzeren Vertragsdauer).
Stufe 5 – Ausschluss (§ 89b Abs. 3 HGB) Kein Anspruch, wenn:
Vereinfachte Formel als Kontrollrechnung:
Ausgleich = min(
Stufe 1 (Provisionsverluste, abgezinst)
× Billigkeitsfaktor (Stufe 3),
Stufe 4 (eine Jahresprovision Ø 5 Jahre)
)Ausschlussfrist § 89b Abs. 4 S. 2 HGB: Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht. Der Anspruch ist im Voraus unabdingbar (§ 89b Abs. 4 S. 1 HGB) – Klauseln, die ihn ausschließen oder beschneiden, sind unwirksam. Nach EuGH-Linie (Ingmar, C-381/98 [unverifiziert]) gilt das auch bei Rechtswahl Nicht-EU, wenn der Handelsvertreter in der EU tätig wird.
Wirksam nur bei (kumulativ):
Verzicht durch den Unternehmer ist bis Vertragsende möglich, befreit aber von der Pflicht zur Karenzentschädigung erst sechs Monate nach Zugang der Verzichtserklärung.
Verbindlich: ../../../references/zitierweise.md.
[unverifiziert – prüfen in juris / curia.europa.eu])GUTACHTEN / VERTRAGSENTWURF — Handelsvertretervertrag
Parteien: <anonymisiert>
I. Sachverhalt (knapp)
II. Frage(n) / Zielsetzung
III. Kurzantwort
IV. Rechtliche Bewertung
1. Vertriebsform und Abgrenzung
2. Pflichten und Provision
3. Vertragsbeendigung § 89 HGB
4. Ausgleichsanspruch § 89b HGB – Berechnung
Stufe 1 Provisionsverluste: <EUR>
Stufe 2 Unternehmervorteile: <EUR>
Stufe 3 Billigkeit: Faktor <…>
Stufe 4 Höchstgrenze (Ø 5 J.): <EUR>
Stufe 5 Ausschlussgründe? <ja/nein>
Ergebnis: <EUR>
5. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot § 90a HGB
V. Vertragsentwurf (sofern beauftragt) – Klauseln nummeriert
VI. Risiken / offene Punkte
🟢 / 🟡 / 🔴 <Einstufung mit Begründung>
– Ausschlussfrist § 89b Abs. 4 HGB (1 Jahr) – Wiedervorlage
VII. Quellenverzeichnis"Der Handelsvertreter hat im letzten Vertragsjahr 120.000 EUR Provision aus den von ihm geworbenen Neukunden erzielt. Bei einem Prognosezeitraum von vier Jahren, einer Abwanderungsquote von 20 % p.a. und einer Abzinsung von 5 % ergibt Stufe 1 rund 290.000 EUR. Unternehmervorteile entsprechen nach BGH-Linie diesem Wert. Die Billigkeitsprüfung führt aufgrund starker Sogwirkung der Marke (Marktanteil > 40 %) zu einer Minderung um 30 %, also rund 200.000 EUR. Die Höchstgrenze nach § 89b Abs. 2 HGB (eine Jahresprovision Ø der letzten fünf Jahre = 150.000 EUR) ist niedriger und wird daher Endbetrag: 150.000 EUR. Ausschlussgründe nach § 89b Abs. 3 HGB liegen nicht vor (ordentliche Kündigung durch den Unternehmer). Hinweis: § 89b Abs. 4 S. 2 HGB – Anspruch ist innerhalb von einem Jahr nach Vertragsende geltend zu machen."
~30 seconds. Free. No account. Every finding cites a rule and a line of evidence.