baugenehmigungsverfahren — independently scanned and version-tracked by SaferSkills.
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Der Skill prüft die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens in beiden Säulen (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht), ordnet die Verfahrensart der einschlägigen Landes-BauO zu und bereitet die Rechtsbehelfsstrategie vor (Verpflichtungsklage bei Versagung; Anfechtungsklage gegen belastende Auflagen; § 75 VwGO bei Untätigkeit der Bauaufsicht). Er adressiert ausdrücklich das Einvernehmenserfordernis der Gemeinde (§ 36 BauGB).
Researcher liefert die einschlägigen §§ BauGB / BauNVO / der jeweiligen LBO, BVerwG 4.-Senat-Rechtsprechung (Einfügen, Rücksichtnahme, Außenbereich) und Kommentarstellen (Battis/Krautzberger/Löhr; Ernst/Zinkahn/Bielenberg; Jäde/Dirnberger; LBO-Kommentar). Drafter prüft im Gutachtenstil die materielle Zulässigkeit, ordnet die Verfahrensart zu und entwirft den Schriftsatz (Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage; § 75 VwGO Untätigkeitsklage). Reviewer prüft Frist-Kalender (§§ 74, 75 VwGO), Einvernehmen, drittschützende Normen (wenn Nachbarklage droht) und ordnet Sofortvollzug § 212a BauGB ein.
Vorhaben = Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Vorprüfung: Liegt überhaupt ein „Vorhaben" im Sinne des § 29 BauGB vor (nicht bei Maßnahmen ohne städtebauliche Relevanz)?
Verzweigung nach Lage:
a) Qualifizierter B-Plan (§ 30 I BauGB)
Zulässig, wenn das Vorhaben den Festsetzungen entspricht. Andernfalls Befreiung § 31 II BauGB (Grundzüge der Planung nicht berührt + öffentliches Interesse / Härte / städtebaulich vertretbar + nachbarliche Interessen).
b) Faktischer Innenbereich (§ 34 BauGB)
c) Außenbereich (§ 35 BauGB)
Bei Vorhaben nach §§ 31, 33, 34, 35 BauGB ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Verweigerung muss aus städtebaulichen Gründen erfolgen; rechtswidrig verweigertes Einvernehmen kann nach Landesrecht ersetzt werden. Die Klage geht dann gegen den Landkreis / die Bauaufsicht, nicht gegen die Gemeinde direkt (h.M.; vgl. BVerwG-Rspr. [unverifiziert]).
Je nach Bundesland zu prüfen, idR:
Researcher-Hinweis: Genauer Paragrafenstand variiert je LBO – Researcher zitiert die im Mandatsfall einschlägige LBO mit Norm und Landesrechts-URL.
Je LBO unterschiedlich, im Grundsatz:
Bauvoranfrage / Vorbescheid: rechtliches Sicherungsinstrument für einzelne Teilfragen (Bauplanungsrecht und/oder Bauordnungsrecht) vor Vollantrag; Bindungswirkung für die Bauaufsicht idR 3 Jahre (LBO-spezifisch).
| Konstellation | Rechtsbehelf | Frist |
|---|---|---|
| Versagung BauG | Verpflichtungsklage § 42 I 2. Alt. VwGO | § 74 II VwGO, 1 Monat ab Bekanntgabe |
| Belastende Auflage einer BauG | Anfechtungsklage § 42 I 1. Alt. VwGO | § 74 I VwGO, 1 Monat |
| Bauaufsicht entscheidet nicht | Untätigkeitsklage § 75 VwGO | frühestens 3 Monate nach Antrag, sofern kein zureichender Grund |
| BauG-Empfänger gegen Sofortvollzug einer belastenden Nebenbestimmung | § 80 V VwGO | innerhalb der Klagefrist |
| Eilbedürfnis bei Versagung | § 123 VwGO | – |
Im Widerspruchsverfahren (soweit landesrechtlich noch vorgesehen) Fristen entsprechend.
Verbindlich: ../../../references/zitierweise.md.
[unverifiziert – prüfen in juris/BeckOnline])GUTACHTEN — Baugenehmigung
Vorhaben: <Beschreibung> Grundstück: <Lage, Bundesland>
Mandant: <Vorhabenträger / Gemeinde / Behörde>
I. Sachverhalt (knapp, mit B-Plan-Auszug / Innen-Außenbereich)
II. Frage(n)
III. Kurzantwort
- Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit: [§ 30 / § 34 / § 35 BauGB – Ergebnis]
- Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit: [LBO – Ergebnis]
- Einvernehmen Gemeinde: [erteilt / verweigert – rechtmäßig?]
- Verfahrensart: [volles / vereinfachtes Verfahren / Freistellung]
- Empfehlung: [Bauvoranfrage / Vollantrag / Verpflichtungsklage / Untätigkeitsklage]
IV. Rechtliche Bewertung
1. Vorhaben § 29 BauGB
2. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
a) § 30 / § 34 / § 35 BauGB
b) BauNVO (Art / Maß / Gebietsverträglichkeit)
c) Befreiung § 31 II BauGB?
3. Einvernehmen § 36 BauGB
4. Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit nach LBO <Land>
a) Abstandsflächen
b) Brandschutz / Standsicherheit
c) Stellplätze
5. Verfahrensart nach LBO
6. Rechtsbehelfsstrategie
– Verpflichtungs- / Anfechtungsklage § 42 VwGO
– Untätigkeitsklage § 75 VwGO
– Eilrechtsschutz § 123 VwGO
V. Schriftsatzentwurf (Antrag, Anträge, Begründung)
VI. Fristen-Box
– Klagefrist § 74 VwGO (1 Monat ab Bekanntgabe)
– Untätigkeitsklage § 75 VwGO (3 Monate)
– Bauvorbescheid Bindung (idR 3 Jahre, LBO-spezifisch)
VII. Risiken / offene Punkte
<Einstufung mit Begründung>
VIII. QuellenverzeichnisSachverhalt. M will im Ortsteil X (Nordrhein-Westfalen) im faktischen Mischgebiet eine Gewerbeeinheit als Erweiterung ihres Bestandshauses errichten. Die Gemeinde verweigert das Einvernehmen unter Verweis auf „Wahrung des Wohncharakters". Ein qualifizierter B-Plan existiert nicht.
I. § 29 BauGB. Errichtung eines neuen Bauteils – Vorhaben (+).
II. § 34 II BauGB iVm § 6 BauNVO (Mischgebiet). Die nähere Umgebung entspricht einem MI. Art der Nutzung: Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, sind in MI allgemein zulässig (§ 6 II Nr. 4 BauNVO). Zu prüfen ist die konkrete Störungsintensität (Lärm, Verkehr) am Maßstab der TA Lärm und des Rücksichtnahmegebots § 15 I 2 BauNVO.
III. Maß. GRZ/GFZ in der näheren Umgebung als Maßstab; einzufügen iSv § 34 I BauGB.
IV. § 36 BauGB. Das Einvernehmen darf nur aus städtebaulichen Gründen verweigert werden. „Wahrung des Wohncharakters" ist im faktischen Mischgebiet kein tragfähiger Grund, soweit das Gebiet typenrein als MI einzustufen ist. Empfehlung: Aufforderung an Bauaufsicht zur Ersetzung des Einvernehmens (LBO NRW); hilfsweise Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten (§ 75 VwGO).
V. LBO NRW. Abstandsflächen § 6 BauO NRW, Stellplätze, Brandschutz – zu prüfen anhand der konkreten Baupläne.
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